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Internet.recht - Aktuelles Fernabsatzrecht (inkl. Novelle vom November 2004)

•  Onlineauktion/Widerrufsfrist/OLG Hamburg
 
 

Eine wichtige Entscheidung über das Widerrufsrecht und deren Frist gibt es vom OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06 ). Das OLG Hamburg stellte fest, dass die verbraucherrechtliche Widerrufsfrist bei Onlineauktionen (im entschiedenen Fall ging es um ein eBay-Geschäft) einen Monat betrage, da  die Belehrungen über das Widerrufsrecht vor Abschluss des Vertrages nicht in Textform vorläge. 


Beachte: Da der Vertrag durch Zeitablauf zustandekommt, hilft es auch nicht, wenn der Verkäufer/der Unternehmer nach Ablauf der Zeit den Kauf bestätigt und per eMail die Widerrufsbelehrung wiederholt (die ja dann dem Verbraucher in Textform vorliegen würde). Bei Onlineshopverträgen kommt dem entgegen erst mit der Annahme des Angebots des Käufers durch den Unternehmer der Vertrag zustande (invitatio ad offerendum). Bei solchen Verträgen sollte der Unternehmer in der Annahmeerklärung die Widerrufsbelehrung wiederholen)./ha

 
 
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