Internet.recht - Aktuelles Fernabsatzrecht (inkl. Novelle vom November 2004)
| • | Aktuell: Erweiterung des Fernabsatzrechts zu Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Änderungen bei Rücksendekosten | ||
Eine große Veränderung des Fernabsatzrechts ist Ende 2004 in Kraft getreten: Die Erweiterung des besonderen Schutzes der Verbraucher im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen durch die Umsetzung der EU-Finanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG. In der Folge dieser Gesetzesänderung wird der Bereich des Verbraucherschutzes massiv ausgedehnt, betroffen sind neben der Finanz- auch die Versicherungswirtschaft. Die neuen Vorschriften werden in die Besonderen Vertriebsformen der §§ 312ff. BGB, in die Informationspflichtenverordnung sowie in das Versicherungsvertragsgesetz integriert. Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.2004, BGBL Teil 1 S. 64, wurden die entsprechenden Änderungen umgesetzt. Im Einzelnen betroffen sind neben der Definition der Fernabsatzverträge in § 312b BGB auch die Informationspflichten nach § 312c BGB und den §§ 1ff. Informationspflichtenverordnung. Zusätzlich zu beachten sind die Widerrufsrechte der Verbraucher, die sich nunmehr nach § 312d BGB auch auf Finanzdienstleistungen beziehen. In das Versicherungsvertragsgesetz wurde ein fünfter Titel Fernabsatzverträge eingefügt, welcher besondere Informationspflichten und Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen mit Verbrauchern vorsieht. Bereits zuvor wurden Teile der Informationspflichten des Unternehmer bei Fernabsatzverträgen modifiziert. Insbesondere über die Folgen des Widerrufs muss nunmehr genauer informiert werden. Leider ist auf Grund der zahlreichen Modifikationen für den Unternehmer die Schwierigkeit einer klaren Information über die gesetzlichen Pflichten gewachsen. Es ist eine Vielzahl ähnlich lautender Informationspflichten zu erfüllen, die aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen resultieren. Gerade im Bereich des Onlinebanking und der Versicherung mit einer gestiegenen Zahl von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. Die §§ 312b ff. BGB gingen auf das am 1. 7. 2000 in Kraft getretene Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften zurück. Es diente der Umsetzung der Richtlinie 97/7 EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 Seite 19). Die Fernabsatzrichtlinie beabsichtigte den Schutz des Verbrauchers vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz und will das Europäische Fernabsatzrecht im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes harmonisieren. Das daraus entstandene Fernabsatzgesetz bildete den Kernpunkt einer weiteren Modernisierung des Fernabsatzrechts im Hinblick auf den zunehmenden E-Commerce und neuartige Handelsformen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das Fernabsatzgesetz neben anderen Verbraucherschutzvorschriften in das BGB integriert. Bei der Integration wurden nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen, allerdings wurden Teile der Informationspflichten des Unternehmers in die Informationspflichtenverordnung ausgelagert. Das Fernabsatzrecht, welches dem Unternehmer Informationspflichten auferlegt und dem Verbraucher Widerrufsmöglichkeiten einräumt, wirft in der Praxis viele Probleme der Anwendung auf, die sich bereits wenige Wochen nach In-Kraft-Treten des Fernabsatzgesetzes abgezeichnet hatten und auch im Jahr 2005 noch aktuell sind. Die zeitnahe Umsetzung der EU-Richtlinie hatte dazu geführt, dass eine Vielzahl von Formulierungen übernommen wurde, die teilweise zu unbestimmt sind, um in der Praxis eine Orientierung für die Regelung der Rückgabemodalitäten zu ermöglichen. Auch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung sind in diesem Bereich keine Veränderungen eingetreten; ebenso wurden viele Probleme insbesondere bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge nicht bei der Umsetzung der Finanzdienstleistungsrichtlinie aufgegriffen. Erläuterungen zum aktuellen Fernabsatzrecht finden sie auch in unseren Publikationen \"Fernabsatzrecht mit Finanzdienstleistungs-, Versicherungs- und Haustürgeschäfterecht. Kommentar und systematische Darstellung der besonderen Vertriebsformen des BGB\", erschienen im Hüthig Verlag, mit Muster und Checklisten zum aktuellen deutschen Fernabsatzrecht, sowie im \"Handbuch Fernabsatzrecht\", erschienen im Springer Verlag, zum österreichischen Fernabsatzrecht (ebenfalls mit Mustern zum Fernabsatzrecht.) Hier noch Hinweise zum Gesetzgebungsverfahren: In seiner Sitzung vom 24.09.2004 hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen (nächste Sitzung am 27.10.2004) und die Umsetzung der Finanzdienstleistungsrichtline nicht verabschiedet. Pressemitteilung des Bundesrates Kritisiert wurde die kostenlose Rücksendemöglichkeit für Verbraucher bei geltendmachung eines Widerrufs- oder Rückgaberechts. Weiterhin wurde dazu aufgefordert, die Informationspflichten des Unternehmers einzugrenzen, so dass nur über das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts belehrt werden muss. Der Vermittlungsausschuss hat sich schließlich auf eine Änderung des Widerrufsrecht insoweit geeinigt, als die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher in zwei Fällen VERTRAGLICH auferlegt werden können: 1. Wenn der Preis der rückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ODER 2. Wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Weitere Links: | |||
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