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Internet.recht - Aktuelles Fernabsatzrecht (inkl. Novelle vom November 2004)

•  Fernabsatzrecht für Versicherungen und Finanzdienstleister
 
 
Recht der Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge im Fernabsatz

Das Recht des Fernabsatzes der Finanzdienstleistungen und der Versicherungsverträge beschäftigt sich mit den Neuregelungen der §§ 312b ff. BGB, 1 InfPflV, also den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie den § 48a ff. VVG zum Fernabsatz von Versicherungen und deren Vermittlung. Es kann an dieser Stelle kein Überblick über die umfassenden sonstigen Rechtsgrundlagen des Online–Banking und des Online–Vertriebs von Versicherungsverträgen gegeben werden; Erläuterungen zum Detailfragen finden Sie in unseren Publikationen "Fernabsatzrecht mit Finanzdienstleistungs-,
Versicherungs- und Haustürgeschäfterecht. Kommentar und systematische Darstellung der besonderen Vertriebsformen des BGB", erschienen im Hüthig Verlag, mit Muster und Checklisten zum aktuellen deutschen Fernabsatzrecht; sowie im "Handbuch Fernabsatzrecht", erschienen im Springer Verlag, zum österreichischen Fernabsatzrecht (ebenfalls mit Mustern zum Fernabsatzrecht.)

Mit der den neuen Regelungen zugrunde liegenden Finanzdienstleistungsrichtlinie sollen besondere verbraucherschützende Aspekte im Fernabsatz durchgesetzt werden:

Nachdem die Finanzdienstleistungen zunächst aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen waren, wurden durch die Umsetzung der Finanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG Finanz- und Versicherungsleistungen in den Bereich des Fernabsatzrechts integriert. Die Vorschriften über Finanzdienstleistungen wurden in das Fernabsatzrecht des BGB aufgenommen, Versicherungsleistungen sind in der Spezialregelung der §§ 48a ff. VVG berücksichtigt worden. Die Vorgaben der Finanzdienstleistungsrichtlinie und ihrer Umsetzung sind zwingend nach § 312f. BGB.

Die fernabsatzrechtlichen Regelungen über Finanzdienstleistungen sind insofern mit dem Aufsichtsrecht über Finanzdienstleistungen verknüpft, da Anhang 2 FDRL auf die aufsichtsrechtlichen EG-Richtlinien Bezug nimmt.

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen unterliegen somit künftig auch den Voraussetzungen des Fernabsatzrechts nach § 312bff BGB, § 1 InfPflV.
Sofern eine Finanzdienstleistung im Rahmen des Fernabsatzes vertrieben wird, sind zunächst die Vorschriften des § 312b über die Anwendbarkeit zu beachten. Ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen liegt nur dann vor, wenn der Vertragsschluß tatsächlich im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nur ausnahmsweise ein Fernkommunikationsmittel eingesetzt wurde. Zu beachten ist, dass im Grenzbereich zwischen Versicherungen und Finanzdienstleistungen entschieden werden muss, welche Leistungsart vorliegt, da für Versicherungen und deren Vermittlung nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 nicht das Fernabsatzrecht der §§ 312bff, sondern dasjenige der §§ 48a VVG greift.

In der Umsetzung der FDRL wurden die Zeitpunkte für die Erfüllung der Informationspflichten aufgespalten: Bei Finanzdienstleistungen hat die Information nach § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zu erfolgen, bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren nach Abs. 2 S. 1 alsbald, spätestens bis zur Erfüllung bzw. Lieferung an der Verbraucher.

Werden die Informationspflichten verletzt, hat dies nicht nur eine Verlängerung der Widerrufsfrist (§ 312d Abs. 2; 48c Abs.2 VVG) sowie eine Veränderung der Rückzahlungsverpflichtungen des Verbrauchers zur Folge (§ 357 Abs. 3 BGB; § 48c Abs. 5 S. 2 VVG), sondern auch die Möglichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen durch Konkurrenten oder Verbraucherverbände nach §§ 2 UklaG, 8 UWG zur Folge, siehe auch www.abmahnliste.de. Weiterhin kann sich bei fehlerhafter oder fehlender Information eine Haftung bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen nach § 311 Abs.2 sowie AGB-rechtliche Konsequenzen ergeben, soweit fehlerhafte Vertragsbestimmungen dann als überraschend anzusehen sind, Kocher Der Betrieb 2004, S. 2682.

Steht fest, dass das Fernabsatzrecht für die Finanzdienstleistungen anwendbar ist, sind Informationspflichten zu erfüllen. Diese Informationspflichten stehen gleichberechtigt neben weiteren Verbraucherschutzvorschriften gem. § 312b Abs. 5 BGB. Es sind daher auch die Vorschriften des § 312e BGB entsprechend der E-Commerce-Richtlinie, sowie die Vorschriften des TDG (Teledienstegesetz) und des MDStV (Mediendienste-Staatsvertrages) zu beachten.

Bei Finanzdienstleistungen gilt § 312b Abs. 4 als Erleichterung der Informationspflichten in den Fällen, in denen sich an eine erstmalige Vertragsvereinbarung aufeinanderfolgende Vorgänge anschließen oder eine Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehenden Vorgänge gleicher Art stattfinden. Dann ist nur für die erstmalige Vereinbarung Fernabsatzrecht vereinbar, soweit nicht mehr als ein Jahr zwischen den einzelnen Vorgängen liegt. Erwägungsgrund 17 der Finanzdienstleistungsrichtlinie erwähnt als Beispiel für eine erstmalige Vereinbarung eine Kontoeröffnung, den Erwerb einer Kreditkarte oder den Abschluß eines Portfolio-Verwaltungvertrages. Als Beispiele für folgende Vorgänge werden Einzahlungen auf das Konto, Abhebungen, Kreditkartenzahlungen etc. genannt, s. Komm. zu § 312b Rz. 52.

Nicht unproblematisch ist die Einhaltung der Informationspflichten nach § 312c in Verbindung mit § 1 Informationspflichtenverordnung. Die Vorschriften sind nicht eben leicht zu verstehen, da sie für eine Reihe von Konstellationen unterschiedliche Folgen vorsehen.
Der Grundsatz der Informationspflichten des § 312c besteht darin, zwischen Informationen vor, bei und nach Vertragsschluß zu unterscheiden.

Nach § 312c Abs. 1 muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Information nach § 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 InfpflV erfolgen.
Notwendig ist daher die Angabe folgender Informationen:

§ 1 InfPflV
(1) Der Unternehmer muss dem Verbrau-cher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unter-nehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tä-tig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienst-leistung einschließlich aller damit ver bundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unter--
nehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-übung, insbesondere Namen und An-schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-folgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-buchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tra-gen hat, wenn solche zusätzlichen Kos-ten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin-sichtlich des Preises.
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin-sichtlich des Preises.

Die Pflichten des Abs. 1 entsprechen den üblichen Hinweisen bei Fernabsatzverträgen für alle Arten von Waren und Dienstleistungen.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanz-dienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs ferner folgende In-formationen zur Verfügung stellen:

1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unter-nehmers und die für seine Zulassung zu- ständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezi-fischen Merkmale oder der durchzufüh-renden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwan-kungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit er-wirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigüngsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernab-satzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertrags-bedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrau-chers zu einem außergerichtlichen Be-schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-gen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensiche-rungssysteme (ABI. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Ent-schädigung der Anleger (ABI. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

Speziell für Finanzdienstleistungen gilt Abs. 2. Die Informationspflichten bei bzw. nach Vertragsschluß ergeben sich aus § 312c Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 4 InfpflV. In Textform mitzuteilen sind demnach erneut die bereits vor Vertragsschluß zur Verfügung zu stellenden Informationen nach § 1 InfpflV.

Wird die Mitteilung bei bzw. nach Vertragsschluß durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbestimmungen vorgenommen, sind die Informationen über die ladungsfähige Anschrift des Versicherers, des Unternehmers, des Bestehen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen sowie die Information über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen gesondert heraus zu stellen. Diese Herausstellung setzt eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form nach § 1 Abs. 4 S. 3 InfpflV voraus, s. Komm. zu § 1 InfpflV Rz. 35ff.

Zugleich zu beachten sind die Informationspflichten für Kreditinstitute nach §§ 12, 13 InfPflV:

§ 12 InfPflV Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. vor Ausführung einer Überweisung
a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der
Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen
Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des
Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,
b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist,
bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto
des Begünstigten gutgeschrieben wird,
c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das
Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum,
e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und
Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,
2. nach Ausführung der Überweisung
a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung
bestimmen kann,
b) den Überweisungsbetrag,
c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und
Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum.
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

§ 13 InfPflV Betroffene Überweisungen

Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.

Besonders bei Finanzdienstleistungen zu beachten ist, dass nach § 312c Abs. 3 der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen kann, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

Beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen kommt ein Widerrufsrecht, nicht jedoch ein Rückgaberecht in Betracht, da dieses nur für Warenlieferungen vorgesehen ist ( § 312d Abs. 1 S. 2).

Auch hier gelten für Finanzdienstleistungen besondere Vorschriften: Generell beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs.1 S.2 BGB 2 Wochen. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn keine ordentliche Belehrung vorliegt, § 312b Abs. 2 S. 1. Nicht nur eine fehldende, sondern auch eine nicht vollständig korrekte Belehrung verhindert damit den Fristbeginn. Wird die Belehrung nach Vertragsschluß mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB.

§ 312d Abs. 4 Nr. 6 enthält die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 FDRL, womit Preisschwankungen, die weder Unternehmer noch Verbraucher beeinflussen können, vom Widerrufsrecht ausgenommen werden. Mit dem Begriff der Derivate werden die in der Richtlinie genannten Swaps, Futures und Optionen zusammengefasst.

Ferner erlischt das Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen dann, wenn der Vertrag auf beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312d Abs. 3 Nr.1) .

Rechtsfolge eines Widerrufs nach § 357 Abs. 1 in Verbindung mit § 346ff. BGB ist die Rückerstattung der gewährten Leistungen. Auch hier gelten Sondervorschriften für Finanzdienstleistungen. Abweichend von § 357 Abs. 1 hat der Verbraucher Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 312d Abs. 6 BGB)

Spezialgesetzliche Widerrufsrechte im Finanzdienstleistungsbereich ergeben sich aus § 126 InvG sowie aus § 7 AltZertG:

§ 126 InvG Widerrufsrecht
(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass
1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.

§ 7 AltZertG Informationspflicht des Anbieters

(1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über
1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,
2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals,
3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen,
4. das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, und die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge, wobei sich das gebildete Guthaben und die zu zahlenden Beiträge jeweils um einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder die gesamte Ansparphase bereits unterschiedliche Beiträge oder eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, sind diese anstelle der zuvor genannten Beträge zur Berechnung heranzuziehen,
5. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie über das Risikopotential und darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden, und
6. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis.
Wird ein beim Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.
(2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:
"Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind."
(3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.


Die Widerspruchs-und Widerrufsrechte nach §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 VVG sind dem Widerrufsrecht nach § 48c Abs. 6 VVG nachrangig. Vorrangig ist jedoch das Widerrufsrecht aus dem Verbraucherkreditvertrag aus § 495 Abs. 1 BGB:

§ 495 BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Fall des § 358 Abs. 2. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten
Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.

Soweit Verbraucherdarlehensverträge zugleich auch Fernabsatzverträge sind, hat der Gesetzgeber bewußt eine parallele Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 312b ff. sowie der §§ 491ff. BGB zugelassen. Die Regelungen der §§ 491ff. BGB genügen zum einen in verschiedenen Punkten nicht den Vorgaben der FDRL: Die vor Vertragsschluss vorgeschriebene Überlassung der Informationen nach Art. 3 FDRL ist nicht notwendig, da die fehlende Information über zu bestellende Sicherheiten nach § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 7 BGB im Hinblick auf die Formnichtigkeit des Vertrags unschädlich ist, Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/2946, S. 37. Zum anderen hätte der Versuch einer einheitlichen Regelung zu einer erheblichen Umgestaltung des Verbraucherdarlehensrechts geführt, die ohnehin erneut durch die künftige Umsetzung der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Verbraucherkreditverträgen erfolgen muß.

Versicherungsverträge im Fernabsatz

Mit der FDRL wurden auch Änderungen im Versicherungsvertragsrecht erforderlich. Da fast zeitgleich die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung umzusetzen ist, wäre eine große Reform des VVG in Betracht gekommen. Es werden jedoch zunächst noch beide Richtlinien im alten VVG umgesetzt, bevor dieses insgesamt reformiert wird, Reiff VersR 2004, S. 142. Verbraucherschützende Vorschriften für Versicherungsverträge bestanden außerhalb der neuen §§ 48a ff. VVG bereits in den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge nach den §§ 495ff. BGB. Diese sind den neuen Regelungen mit Ausnahme des Fristbeginns des Widerrufs in § 312d Abs. 2 BGB vorrangig. Es ist unglücklich, dass eine isolierte Umsetzung im VVG vorgenommen wurde, da die Abstimmung mit den übrigen Vorschriften des VVG ausbleibt, Schneider VersR 2004, S. 696.

Die Regelungen orientieren sich weitgehend an den Bestimmungen der §§ 312b ff. Von der Neuregelung der Versicherungsverträge im Fernabsatz sind vor allem die Direktversicherer betroffen, jedoch werden auch die klassischen Versicherer zunehmend aufgrund der elektronischen Kommunikation mit ihren Kunden die §§ 48a ff. VVG zu beachten haben. Da ebenso wie bei § 312b Abs. 1 in § 48a Abs. 2 VVG vorausgesetzt wird, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, hängt die Anwendung im klassischen Versicherungsvertrieb davon ab, ob für den Vertragsabschluss nur ausnahmsweise Fernkommunikationsmittel eingesetzt wurden. Erwägungsgrund 18 der FARL weist daraufhin, dass die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist, nicht unter das Fernabsatzrecht fällt.

Zugleich mit der Einfügung des Widerrufsrechts für Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge im Fernabsatz wurde Art. 17 FDRL dahingehend umgesetzt, dass die Frist für den Widerruf bei Lebensversicherungen nach §§ 5a und 8 Abs. 5 VVG gemäß § 48c Abs. 1 S. 2 VVG auf 30 Tage verlängert wurde:

§ 5a VVG

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.


§ 8 VVG

(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a hat.


In der Anlage zu § 48b hat der Gesetzgeber die notwendigen Informationen für den Verbraucher parallel zur Informationspflichtenverordnung des BGB aufgeführt:

Anlage zu § 48b VVG Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer,
b) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird,
c) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
d) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
e) die Mindestlaufzeit des Vertrags,
f) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
g) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
h) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
i) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat,
j) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und
k) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
b) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
c) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
d) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
e) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
f) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
g) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
h) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

Nach § 48b Abs. 4 VVG sind die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe c (die ladungsfähige Anschrift des Versicherers) und i (Bestehen, Einzelheiten und Folgen des Widerrufsrechts) und Nummer 2 Buchstabe c (vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen) in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen, soweit die Mitteilung nach § 48b Absatz 2 Satz 1 VVG durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass diese Informationen nicht in den sonstigen Vertragsbestimmungen „untergehen“ und sich der Aufmerksamkeit des Verbrauchers entziehen. Eine Form ist dann hervorgehoben, wenn eine besondere Schriftgröße oder Schriftfarbe gewählt wird, die im Kontrast zur übrigen Schriftfarbe steht oder über die übrige Schriftgröße hinaus geht. Denkbar ist auch eine besondere Gestaltung mittels eines Kästchens oder einer Blinkfunktion. Die Form ist deutlich gestaltet, wenn die Form daraus schließen lässt, dass die Information zum Hauptinhalt der Benachrichtung des Verbrauchers zählen müssen und die Informationen gut lesbar und verständlich sind.

Der Versicherungsnehmer kann nach § 48b Abs. 5 VVG während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt. Abs. 5 entspricht den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 FDRL. Der Urkundenbegriff entspricht § 126 BGB, eine Unterzeichnung ist nicht notwendig. Kosten für die Urkundenübermittlung dürfen für den Verbraucher nicht anfallen, Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/2946, S. 44. Aufgrund des Merkmals „jederzeit“ kann der Unternehmer die Abrufmöglichkeit nicht auf bestimmte Zeitpunkte im Vertragsablauf beschränken, wobei eine weitere Abrufmöglichkeit entfallen dürfte, wenn das Unternehmen von sich aus bereits die Informationen in in Urkundenform zur Verfügung gestellt hat.

§ 48c VVG normiert das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen im Fernabsatz und stellt eine Kombination der Regelungen der §§ 312d, 355 BGB dar. Absatz 1 regelt das generelle Widerrufsrecht, Absatz 2 den Beginn der Widerrufsfrist, Absatz 3 betrifft das Erlöschen des Widerrufsrechts in Sonderfällen. Absatz 4 legt die einzige Ausnahme vom Widerrufsrecht fest. Die Folgen des Widerrufs ergeben sich aus Absatz 5, Absatz 6 betrifft schließlich die Frage der Anwendbarkeit anderer Widerrufsrecht des VVG.


Die grundsätzliche Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Die besondere Frist für Lebensversicherungen und Altersversorgungen beträgt gemäß Art. 6 Abs. 1 FDRL 30 Tage. Die Regelung des Fristbeginns entspricht ebenfalls den Vorgaben der FDRL.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts tritt ein, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen, vom Versicherer zu beweisenden Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Anwendungsfälle für solch kurzfristige Versicherungen werden vor allen Dingen im Bereich von Reiseversicherungen vorliegen (Art. 6 Abs. 2b FDRL nennt für „Reise- und Gepäckversicherungspolicen“ als Beispiel für kurzzeitige Versicherungen, im Übrigen wird der Anwendungsbereich enge Grenzen haben).

Die einzige Ausnahme vom Widerrufsrecht ist für kurzfristige Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat gegeben. Die Widerrufsfolgen sind in § 48c Abs. 5 VVG geregelt. Demnach muß der Versicherungsnehmer im Widerrufsfall nur den Teil der Prämien erstatten, die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen, die Zeit bis zum Widerruf bleibt prämienfrei. Noch nicht verbrauchte Prämien sind zurückzuzahlen in Anlehnung an § 40 Abs. 3 VVG.
Die Erstattung der Prämienanteile mit unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang des Widerrufs erfolgen.

Als Sanktion für eine unterbliebene Belehrung sieht Abs. 5 S. 2 vor, dass in diesem Fall auch die für das erste Versicherungsjahr gezahlten Prämien zurückzuerstatten sind, sofern der Versicherungsnehmer nicht bereits Vertragsleistungen in Anspruch genommen hat.

Gemäß § 48c Abs. 6 VVG ist das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Versicherungen und deren Vermittlung den §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 vorrangig, s. Komm. zu § 48c VVG Rn. 12

 
 
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