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Internet.recht - Aktuelles Fernabsatzrecht (inkl. Novelle vom November 2004)

•  Urteil des BGH zur Bestellhotline
 
 
BGH: Bestellhotline

Fernabsatzrecht/Bestellhotline/BGH

Leitsätze

1. Der Vertragsannahme eines Fernabsatzvertrags steht nicht entgegen, wenn bei Vertragsschluss oder Anbahnung ein Bote eingesetzt wird, der zwar in persönlichen Kontakt mit dem Kunden tritt, aber keine Auskünfte über den Vertraginhalt oder die Beschaffenheit der Vertragsleistung geben kann oder soll.

2. Der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln liegt vor, wenn ein Unternehmer die Deutsche Post AG beauftragt, mittels Postidentverfahrens die Unterschrift seiner Kunden unter das Vertragsformular einzuholen, da der Postmitarbeiter als „bloßer Bote“ keine Auskünfte über Vertraginhalt und –leistung geben kann und soll.

BGH Urt.v. 21.10.2004 – III ZR 380/03, CR 2/2005, 126
(OLG Schleswig, Urt. v. 28.8. 2003 – 7 U 240/01 CR 2004, 300)

Leitsatzautor: stud.info-jur. Robert Rothlübbers

Anmerkung:
von stud. info-jur. Robert Rothlübbers, Stand Oktober 2005

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof (BHG) sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag zu Stande gekommen ist. In seinem Tenor widersprach der BGH der Auffassung des OLG Schleswig, dass der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zu Stande gekommen sei. Der BGH vertrat die Ansicht, dass es auf sich beruhen kann, ob der Kunde, der auf Grund der Anzeige des Beklagten unter der „Bestellhotline“ anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluss der Annonce unterbereitete.

Gegen diese These des OLG Schleswig sprach, so der BGH, dass die Erklärung des Kunden zu den in der Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sog. Multimedia-Paket bestellen zu wollen aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht der erforderliche Rechtsbindungswille zum Abschluss des Vertrages vorlag. Der BGH führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher bewusst sei, dass es sich bei einem auf mindesten 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem ein detailliertes Regelwerk zu Grunde läge, dass nicht in einer Werbeanzeige erschöpfend aufgeführt werden kann. Der Verbraucher erwartet deshalb, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der BGH schlussfolgerte hieraus, dass der Empfänger der telefonischen Bestellung aus diesem Grund nicht annehmen könne, dass sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der Beklagten sich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.

Selbst wenn man die Auffassung des OLG Schleswig bejahte, dass die telefonische Bestellung des Multimediapakets ein bindendes Angebot darstellte, so fehle es im vorliegenden Fall an der Annahme dieser Offerte, so der BGH. Denn die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen sei keine Annahme nach § 151 S. 1 BGB. Denn zum Zustandekommen in Fällen des § 151 S. 1 BGB sei eine als Willensbestätigung zu wertende, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers notwendig.

Nach Auslegung des BGH war der Willen des Beklagten, welchen er durch die Versendung des Geräts und der Vertragsunterlagen kund tat, nicht zu entnehmen, dass er ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt akzeptiert hätte. Das Gegenteil sei hier der Fall, da die Beklagte aus Sicht eines objektiven Dritten durch die Zusendung ihrer AGB zu erkennen gab, dass sie hierzu nicht bereit sei. Der Vertrag sollte nur bei Annahme der AGB gültig sein.

Folglich war der Versand des Geräts und des Vertragstextes noch keine Bestätigung des Annahmewillens, sondern als Abgabe eines neuen Antrags nach § 150 Abs. 2 BGB zu sehen. Somit gab die Beklagte mit Versendung des Geräts und des Vertragstextes nur ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kam laut BGH erst mit der Annahme des jeweiligen Kunden zu Stande, die dieser mit der von einem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf das Vertragsformular erklärt.

Der BGH prüfte nun, ob im vorliegenden Fall ein Fernabsatzvertrag nach § 312 b Abs. 1, 2 BGB geschlossen worden ist. Basis der Prüfung des BGH war der Begriff der Fernkommunikationsmittel der nach § 312b Abs. 2 als zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einen Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragparteien gestalteten Verträge. Im vorliegenden Fall nahm der Beklagte aber das Postident-Verfahren in Anspruch, welches eine körperliche Anwesenheit durch den Kunden erforderlich machte. Folglich lagen die Voraussetzungen des § 312 b Abs. 1, 2 BGB scheinbar nicht vor. Deshalb stellte der BGH auf den Schutzweck der §§ 312b-312d BGB ab, die den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zulassen, wenn bei Vertragsschluss oder –anbahnung ein Bote beauftragt wird, der in persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und die Vertragsleistungen des Unternehmers keine Auskünfte geben kann und soll.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei dem Mitarbeiter der zur Ausführung des Postindentverfahrens eingesetzt wird, um einen Boten handelt. Folglich war der Mitarbeiter nicht befugt und in der Regel nicht in der Lage Auskunft über die Vertragsleistungen des Beklagten zu geben. Nach den AGB der deutschen Post AG zu den Postident-Service umfasst dieser lediglich die Identifikation natürlicher Personen mittels des Personalausweises, die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers. Der BGH schlussfolgerte hieraus, dass die Abgabe von rechtliche Erklärungen nicht zum Leistungsumfang der deutschen Post gehöre. Auch habe der Postmitarbeiter nicht die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse, um etwaige Frage des Kunden zu den Leistungen des Beklagten beantworten zu können. Der Postmitarbeiter muss eine Vielzahl von verschiedenartigen Sendungen aushändigen, so dass er nicht über den Inhalt der einzelnen Aufträge Kenntnis haben könne.
 
 
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